Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
BGG NRW§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Anlagen und Verkehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/7#abs-1 (1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 2 sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/7#abs-2 (2) Sofern die Träger öffentlicher Belange in ihrem jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich Pläne zur Sicherstellung oder Herstellung der Barrierefreiheit entwickeln, beziehen sie die Verbände der Menschen mit Behinderungen hierbei frühzeitig ein. Dabei soll den Verbänden hierbei fachliche Unterstützung gewährt werden. § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes ist zu beachten.